In Rheinland-Pfalz haben die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung grundsätzlich sicherzustellen, dass das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird.
Die Beseitigung von Abwasser (Schmutz- als auch Niederschlagswasser) ist Pflichtaufgabe einer jeweiligen Gemeinde. Neben einer Vielzahl von Bundes- als auch Landesgesetzen (Bsp. Abwasserabgabengesetz AbwAG ) sind insbesondere die beiden nachfolgenden „Ortsgesetze“ maßgebend, in welchem Umfang die Kommune für die Beseitigung des Abwassers zuständig ist, bzw. letztendlich welche Möglichkeit der Finanzierung gewählt wird.
Mit dieser Satzung wird neben allgemeinen Begriffsbestimmungen insbesondere geregelt, welchen Umfang die Abwasserbeseitigung in unserer Verbandsgemeinde umfasst, welche Abwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sind und welche nicht, oder wie z. B. sich der Kunde bezugnehmend auf seinen eigenen Kanalhausanschluss zu verhalten hat. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der aktuellen Satzung.
In dieser Satzung steht im Mittelpunkt die Art und Weise, welche Entgelte letztendlich dem Bürger berechnet werden (siehe Gebühren und Entgelte).
In unserer Verbandsgemeinde ist seit Jahren eine Mischfinanzierung anlegt. Grundstücke, welche neu an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, werden mittels einem sog. „einmaligen Beitrag“ abgerechnet. Diese Summe beinhaltet ausschließlich das Leitungsnetz incl. erforderlicher Hausanschlüsse zuzüglich anteilmäßiger durch diese Bebauung ausgelöste Erweiterung oder notwendiger Neuerstellung von sog. Regenentlastungsbauwerken
Sonstige Anlagen wie z. B. Pumpwerke, überörtliche Haupt- und Verbindungssammler und insbesondere unsere Gruppenkläranlage in Eisenberg werden dagegen über die Gebühren finanziert. Bei den Gebühren erfolgt die Abrechnung des Schmutzwassers nach einer verbrauchsabhängigen Schmutzwassergebühr zuzüglich einer Grundgebühr je Kanalhausanschluss.
Für die Beseitigung des Niederschlagswassers wird seit Jahren die Abrechnungseinheit „Gebühr“ gewählt, wobei Maasstab die bebaute, befestigte, versiegelte und angeschlossene Fläche eines Grundstückes ist. Mit dieser satzungsmäßigen Regelung konnte der Anreiz geschaffen werden, dass bei der Errichtung von Zisternen und sonstigen Wasserrückhaltungen auf Antrag der Bürger einen Teil seiner bebauten Fläche nicht begleichen muss, somit Geld sparen kann und dieses notwendige Gut „Regenwasser“ zu besseren Zwecken, wie z. B. der Gartenbewässerung oder ähnlichem verwenden kann.
Bei Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere zuständigen Mitarbeiter die Ihnen gerne weiterhelfen werden.
Finanzbuchhaltung und Entgelte